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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95   

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https://dejure.org/1995,4351
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95 (https://dejure.org/1995,4351)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.10.1995 - 3 O 79/95 (https://dejure.org/1995,4351)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. Oktober 1995 - 3 O 79/95 (https://dejure.org/1995,4351)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Anwaltsblatt

    § 13 GKG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren und Kosten: Streitwertbemessung bei Nutzungsänderung, Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Spielhalle; Nutzungsänderungsgenehmigung; Baurecht; Streitwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 547
  • AnwBl 1996, 415
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 8 S 2571/91

    Streitwertfestsetzung bei Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95
    Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil die Berechnungsmethode zu pauschal erscheint und nicht hinreichend der Tatsache Rechnung trägt, daß sich der Streitwert letztlich an dem vom Betreiber aus der Spielhallennutzung erzielbaren Nettogewinn zu orientieren hat (VGH Mannheim vom 22.10.1991, 8 S 2571/91).

    Die Grundfläche des geplanten Betriebes ist ein geeigneter Ansatzpunkt zur Bestimmung der Bedeutung, welche eine derartige Rechtssache für den Kläger hat, der eine Spielhalle zu betreiben beabsichtigt, denn aus der Grundfläche des geplanten Betriebes ergibt sich die Zahl der aufzustellenden Geräte und damit in etwa der zu erzielende Nettogewinn (VGH Mannheim vom 22.10.1991, 8 S 2571/91).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 C 57.89

    Bauplanungsrecht: Begriff der betrieblichen Einheit bei bloßer Belegenheit zweier

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95
    Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht (vom 29.04.1993, 4 B 58.93; vom 20.08.1992, 4 C 57.89) angeschlossen und gleichfalls einen Streitwert von 1.000,-- DM pro qm Nutzfläche für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle mit Geldgeräten wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung für den Betreiber als angemessen angesehen.
  • BVerwG, 29.04.1993 - 4 B 58.93

    Klärung des Begriffs des "Sich-Einfügens" gem. § 34 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95
    Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht (vom 29.04.1993, 4 B 58.93; vom 20.08.1992, 4 C 57.89) angeschlossen und gleichfalls einen Streitwert von 1.000,-- DM pro qm Nutzfläche für die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle mit Geldgeräten wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung für den Betreiber als angemessen angesehen.
  • VGH Bayern, 14.04.1993 - 2 B 90.2749
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95
    Einen Streitwert von 500,-- DM pro qm hält der VGH München (vom 14.04.1993, 2 B 90.2749, GewArch 93, 496) für den Fall einer Nutzungsänderung eines Büro und eines Ladens in eine Spielhalle für angemessen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1989 - 10 A 2700/88
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95
    Das OVG Münster hat in seiner späteren Entscheidung vom 15.02.1989 (10 A 2700/88; BRS 49 Nr. 180) seine Rechtsprechung dahingehend geändert, daß auf den Dreijahresnutzwert abzustellen sei, der sich aus der Geschäftsraummiete errechne.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1988 - 11 A 2166/86
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.1995 - 3 O 79/95
    Nach der älteren Rechtsprechung des OVG Münster (vom 27.10.1988, 11 A 2166/86) ist das Interesse eines Klägers an der Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Spielhalle oder für eine entsprechende Nutzungsänderung grundsätzlich und pauschalierend bei einer Spielhalle mit einer Spielfläche von bis zu 90 qm mit 30.000,-- DM und bis zu 120 qm mit 40.000,-- DM anzusetzen; der erzielbare Gewinn sei bei der Bemessung des Streitwertes nicht maßgeblich.
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